AGB
Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen für den Einkauf (Güter und Waren / Werk- und Dienstleistungen)
A. ANWENDUNGSBEREICH
a. Für den Einkauf von Werk- und Dienstleistungen ebenso wie für den Einkauf von Waren und Gütern gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen von Ihnen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen Ihre Leistung vorbehaltlos annehmen.
b. Für Bauwerkleistungen gelten unsere Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von Bauleistungen, die wir Ihnen jederzeit auf Wunsch übersenden.
c. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen.
B. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Auftragserteilung – Vertretung – Auftragsunterlagen – Schriftform
a. Bei Erteilung von Aufträgen, Abschluss oder Änderung/Ergänzung von Verträgen erfolgt eine Vertretung unserer Gesellschaft durch die gesetzlich zur Vertretung berufenen Personen und Prokuristen. Es gelten hierzu die für Sie aus dem Handelsregister ersichtlichen Bestimmungen zur Vertretung der Gesellschaft.
b. Vorbehaltlich der unter Ziff. 2. e. getroffenen Bestimmung ergeben sich Inhalt, Art und Umfang der von Ihnen zu erbringenden Leistungen sowie die von uns zu erbringende Gegenleistung ausschließlich aus unserem Auftrag und den mit überreichten Unterlagen, soweit nicht bei Vertragsschluss schriftlich oder nach Vertragsschluss Abweichendes vereinbart wird.
c. Von dem Auftrag/dem Vertrag abweichende Leistungen begründen keine vertraglichen Zahlungsansprüche Ihrerseits. Auch sind Sie zu Teilleistungen nicht berechtigt.
d. Ein von uns erteilter Auftrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit Ihrer schriftlichen Bestätigung. In der Auftragsbestätigung bzw. Ihrer Gegenzeichnung des Vertrages liegt zugleich auch Ihre Erklärung, dass die Ihnen zur Erfüllung des Auftrages übergebenen Unterlagen von Ihnen geprüft und für ausreichend befunden wurden.
e. Sie können sich uns gegenüber nicht darauf berufen, dass in den Unterlagen Fehler vorhanden sind oder einzelne Arbeiten und Leistungen, die nach der Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören, dort oder in dem Auftrag nicht besonders aufgeführt sind, wenn dies für Sie offensichtlich war. Gleiches gilt, wenn dies im Rahmen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bei genügender Sachkunde und sorgfältiger Prüfung durch Sie erkennbar gewesen wäre.
f. Alle vertragswesentlichen Erklärungen, die nach Auftragserteilung/Vertragsschluss abgegeben werden, insbes. auch Kündigungen oder Änderungen und Ergänzungen des Auftrages/Vertrages, bedürfen ab einem Auftrags-Gesamtvolumen von mehr als EUR 10.000,00 brutto zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für solche nachträgliche Änderungen oder Ergänzung des Auftrages/des Vertrages soweit hierdurch das Gesamtvolumen von EUR 10.000,00 (brutto) überschritten wird.
g. Soweit durch Gesetz oder diese Geschäftsbedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese nicht durch Übersendung per e-mail (elektronische Form) gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn die e-mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.d. § 126 a BGB versehen ist.
2. Lieferzeit/Leistungstermin
Der in dem Auftrag/dem Vertrag für Sie angegebene Liefer-/Leistungstermin ist bindend. Die Lieferung/Leistung hat spätestens bis zum letzten Werktag der vereinbarten Liefer-/Leistungszeit zu erfolgen. Sie sind verpflichtet, uns von voraussichtlich eintretenden Verzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
3. Allgemeine Vergütungs-, Rechnungs- und Zahlungsbedingungen – Abtretung – ZBR – Aufrechnung
a. Die in unserem Auftrag/dem Vertrag ausgewiesene Vergütung (Preis) ist bindend und schließt die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die Vergütung/der Preis schließt Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, ein. Die Vergütung deckt sämtliche für die Erfüllung des Vertrages durch Sie zu erbringenden Leistungen ab; eine gesonderte Erstattung von Nebenkosten und Auslagen erfolgt nicht. Es obliegt allein Ihnen zu prüfen, ob die im Auftrag oder dem Vertrag ausgewiesene Vergütung für Sie auskömmlich ist.
b. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Angaben in unserem Auftrag - die dort ausgewiesene SAP-Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen sind Sie verantwortlich, soweit Sie nicht nachweisen, dass Sie diese nicht zu vertreten haben.
c. Bezahlung von Rechnungen erfolgt - soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist - innerhalb von 45 Tagen netto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto, gerechnet ab Erhalt der Leistung und Eingang Ihrer Rechnung.
d. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Skontoabzug ist auch zulässig bei berechtigter Aufrechnung oder wenn wir Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von uns zustehenden Ansprüchen zurückhalten.
e. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Unsere Zahlungsverpflichtungen gelten als erfüllt, sobald wir die hierfür erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen haben und der Erfüllung keine Hindernisse aus unserem Verantwortungsbereich entgegenstehen.
f. Eine Abtretung der uns gegenüber bestehenden Forderungen ist ausgeschlossen.
g. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Ausübung der Aufrechnung sind Sie uns gegenüber nur berechtigt, sofern Ihre Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.
4. Mängel-/Gewährleistungs- und Haftungsansprüche – Verschulden
a. Sämtliche gesetzlichen Mängel- oder sonstige Haftungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch solche auf Schadensersatz, stehen uns ungekürzt zu. Es gelten zusätzlich die ergänzenden Regelungen in den Besonderen Vertragsbestimmungen.
b. Für das Verschulden Ihrer Erfüllungsgehilfen haben Sie wie für eigenes Verschulden einzustehen.
5. Schutzrechtsverletzungen
Sie stehen dafür ein, dass im Zusammenhang mit Ihrer Leistung keine (Schutz-) Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen (Schutz-) Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so sind Sie verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind unsererseits nicht berechtigt mit dem Dritten - ohne Ihre Zustimmung - zu Ihren Lasten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Ihre Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt vorbehalten.
6. Rückgabepflicht, Geheimhaltung
Sämtliche Ihnen überlassene Schriftstücke, Dokumente, Geschäftspapiere, Berechnungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, auch in elektronischer Form, sind auf unser Verlangen bzw. nach Vertragsbeendigung unverzüglich an uns zurückzugeben. Diese Unterlagen sowie alle sonstigen Angaben und die Ihnen direkt erteilten oder auf anderem Wege zugänglich gemachten Informationen über unserer Unternehmen sind - auch nach Vertragsbeendigung – gegenüber Dritten strikt geheim zu halten und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Die Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Auftragserfüllung zu verwenden. Von Ihnen angefertigte Vervielfältigungen von Unterlagen oder Daten sind, soweit sie nicht an uns herausgegeben werden, zu vernichten bzw. zu löschen.
7. Referenzwerbung
Die Bezugnahme auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist, unabhängig von dem hierfür verwendeten Medium, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet.
8. Urkundenprozess – Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht
a. Die Führung eines Urkundenprozesses gegen uns wird ausgeschlossen.
b. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Parteien ist die von uns im Auftrag bezeichnete Empfangsstelle, bei Fehlen einer solchen Angabe, der Sitz unserer Gesellschaft.
c. Sofern Sie Kaufmann i.S.d. Gesetzes sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an dem Gericht Ihres Wohnsitzes / Geschäftssitzes zu verklagen.
d. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich - auch soweit es Lieferungen oder Leistungen im Ausland betrifft oder Sie Ihren Sitz im Ausland haben – deutschem Recht. Die Anwendung internationalen Kaufrechtes (UNCITRAL-Abkommen, CISG) wird ausgeschlossen.
C. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINKAUF VON WAREN UND GÜTERN
1. Transport – Lieferung
a. Transportkosten sowie sämtliche Nebenkosten gehen – soweit nicht nach Maßgabe der Ziff. 2 anders vereinbart – zu Ihren Lasten. Haben wir ausnahmsweise die Transportkosten zu tragen, haben Sie die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, anderenfalls die für uns kostengünstigste Beförderungs- und Zustellart. Soweit dies nachweislich nicht der Fall war, können wir Ihnen die dadurch entstandenen Mehrkosten belasten.
b. Sie sind verpflichtet, uns rechtzeitig vom erfolgten Versand zu verständigen. Anderenfalls haften Sie für die uns hierdurch entstehenden Schäden.
c. Ihre Lieferungen haben – falls erforderlich, ordnungsgemäß verpackt – in der Zeit von Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gebäude der von uns benannten Empfangsstelle zu erfolgen. Ihre Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter der von Ihnen beauftragten Unternehmen sind verpflichtet, sich den für unsere Häuser geltenden Ordnungsbestimmungen – insbesondere der Hauseingangskontrolle – zu unterwerfen.
2. Gefahrübergang
Die Gefahr geht erst mit der Annahme der Lieferung durch die von uns in der Bestellung benannte Empfangsstelle auf uns über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen wir Transportkosten tragen, die Transportversicherung abschließen oder die Versendung auf unseren Wunsch erfolgt.
3. Verpackungen
Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Verpackungsmaterial, das nach den einschlägigen Rechtsvorschriften von der Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ausgeschlossen ist oder als Problemstoff entsorgt werden muss, wird von uns nicht akzeptiert. Sollte es dennoch zur Verwendung kommen, sind wir berechtigt, dieses unfrei an Sie zurückzusenden.
4. Lieferdokumente
a. Bei jeder Lieferung sind Sie verpflichtet ausführliche Versandanzeigen (Lieferscheine) in doppelter Ausfertigung beizubringen. Aus dem Lieferschein müssen unsere SAP-Bestellnummer, Bestelldatum, Gegenstand der Lieferung und Liefermenge sowie Empfängerunterschrift mit Datum ersichtlich und deutlich zu erkennen sein. Das Original des Lieferscheines ist mit der Rechnung zu verbinden; eine Kopie ist dem bestimmungsgemäßen Empfänger der Lieferung auszuhändigen. Verzögerungen bei der Bearbeitung infolge der Verletzung vorstehender Bestimmungen durch Sie sind von uns nicht zu vertreten.
b. Soweit sich die Bestellung auf technische Geräte, Maschinen oder Aggregate bezieht, sind in Lieferschein und Rechnung die entsprechende Geräte-, Fabrikations-, Fahrgestell- oder Seriennummer zu bezeichnen.
5. Mängelrüge, Verjährung
a. Falls wir verpflichtet sind, die Lieferung unverzüglich oder innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen, sind insoweit durch uns erhobene Rügen rechtzeitig, sofern diese innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingehen.
b. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere jenes auf Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.
c. Bei Gefahr im Verzug und in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, etwaige Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
d. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine längere Gewährleistungsfrist bestimmt ist.
6. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten keine Anwendung.
D. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINKAUF VON DIENST- UND WERKLEISTUNGEN
1. Abnahme von Werkleistungen
Soweit nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt bei Werkleistungen stets eine förmliche Abnahme.
2. Nutzungsrechte
Nutzungsrechte an Ihren Arbeitsergebnissen stehen uns zu, wenn und soweit sich die Einräumung/Übertragung von Nutzungsrechten aus der nach dem Inhalt und Gegenstand des Vertrages vorausgesetzten Verwertung der Arbeitsergebnisse herleitet (Vertragszwecktheorie). Die Übertragung von Nutzungsrechten durch uns auf Dritte ist zulässig, es sei denn Sie könnten der Übertragung der Rechte an den Dritten ohne Verstoß gegen Treu und Glauben Ihre Zustimmung verweigern. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch konzernverbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG ist dabei stets zulässig.
3. Haftpflichtversicherung
Für die Abdeckung etwaiger Haftpflichtschäden ist durch Sie stets ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz vorzuhalten. Auf Verlangen ist uns der Versicherungsschutz und die Höhe der Versicherungssumme durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice jederzeit nachzuweisen. Sind Beiträge zur Haftpflichtversicherung rückständig, so sind wir berechtigt, den Prämienrückstand für Sie auszugleichen, und den Betrag mit etwaigen Vergütungsforderungen von Ihnen zu verrechnen.
4. Vergütungs-, Rechnungs- und Zahlungsbedingungen bei Werk- und Dienstleistungen
a. Unterliegen Sie einer gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung, so bedarf die Geltendmachung einer über den gesetzlichen Gebühren-/Vergütungsanspruch hinausgehenden Vergütung, stets der ausdrücklichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung, aus der sich ausdrücklich ergeben muss, dass diese mit der Überschreitung des gesetzlichen Gebühren-/Vergütungsrahmens einverstanden ist; dies gilt auch, wenn Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart ist. In diesem Zusammenhang ist unaufgefordert über die Höhe der voraussichtlichen Kosten des auf der gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung beruhenden Vergütungsanspruch zu machen.
b. Unterliegen Sie einer gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung, so sind Sie darüber hinaus vor Aufnahme jeder Tätigkeit die einen neuen, über den ursprünglich erteilten Auftrag hinaus gehenden Vergütungstatbestand erfüllt, verpflichtet, uns auf diesen wesentlichen Umstand ausdrücklich hinzuweisen, und um Erteilung eines diesbezüglichen gesonderten Auftrages nachzusuchen. Insoweit gilt jede einen gesonderten Vergütungstatbestand erfüllende Tätigkeit als eigenständiger Auftrag, sofern mit uns nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
c. Ist Vergütung nach Zeitaufwand (insbesondere Stunden-/Tagesätze) vereinbart, sind Sie verpflichtet, monatlich bis zum 5. Werktag des Folgemonats über Ihre Tätigkeit unter detaillierter Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages nach Tätigkeit, Datum und jeweiligem Zeitaufwand, abzurechnen. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, so sind uns auf unseren Wunsch detaillierte Tätigkeits- bzw. Leistungsnachweise vorzulegen.
d. Ist die Höhe der Vergütung bei Auftragserteilung nicht fest vereinbart, sondern erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, Leistungsschritten oder auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung, so haben Sie uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn im Verlaufe der Auftragsabwicklung die bereits angefallenen Vergütungsforderungen den Betrag von EUR 10.000,00 (brutto) übersteigen oder die Überschreitung dieser Grenze unmittelbar bevorsteht. Entsprechendes gilt auch bei Auftragserteilung, wenn für Sie bereits zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar ist, dass die Vergütung den Betrag von EUR 10.000,00 (brutto) übersteigen wird und dies nicht auch für uns offensichtlich ist.
e. Unterbleibt Ihr Hinweis gem. Ziff. 5. d., können Sie eine über den Betrag von EUR 10.000,00 (brutto) hinausgehende Vergütung nur dann einfordern, wenn Sie nachweisen, dass wir auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung Ihrer Hinweispflicht Ihre Leistungen über den Betrag von EUR 10.000,00 (brutto) hinaus in Anspruch genommen bzw. Sie überhaupt beauftragt hätten.
f. Vereinbarte Erfolgshonorare von Beratern, Vermittlern und insbesondere auch solche von Maklern entstehen, soweit der Auftrag/Vertrag hierzu keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthält, grundsätzlich erst dann, wenn das betreffende Geschäft endgültig durchgeführt ist und insbesondere auch etwaige Vorbehalte oder vereinbarte Rücktrittsrechte erloschen sind.
5. Mängel – Gewährleistung – Haftung – Verjährung
a. Sämtliche gesetzlichen Mängel- oder sonstige Haftungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch solche auf Schadensersatz, stehen uns ungekürzt zu. Bei Gefahr im Verzug und in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit sind wir bei Vorliegen eines Werkvertrages auch berechtigt, etwaige Mängel eines Werkes auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
b. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.
(Reg-Nr.: A00 5 001)
Allgemeine Bedingungen für die Vergabe von Bauleistungen
Die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung von Bauleistungen bestimmt sich nach den folgenden Bedingungen, sofern sich aus dem Vertrag oder aus Gesetz nichts anderes ergibt.
1. Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Der Auftragnehmer (AN) hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften, Gesetze, Erlasse, Verordnungen, verbindlichen Richtlinien u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik zu erbringen.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den Auftraggeber (AG) im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrssicherungspflichtverletzung frei.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.
3. Angebot
3.1 Sofern der AN für sein Angebot eine von ihm selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom AG verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich.
3.2 Die Angebotspreise sind Festpreise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Materialpreise als auch für Löhne.
3.3 Für zusätzliche und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen sind dem AG schriftlich Nachtragsangebote zu unterbreiten. Derartige Leistungen dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung ausgeführt werden. Die Vergütung erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
4. Beauftragung Dritter
4.1 Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berechtigt.
4.2 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer (NU) übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass diese den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
4.3 Der AN darf dem NU keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Stellung von Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind; auf Verlangen des AG hat er dieses nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.
4.4 Der AN hat auf Verlangen des AG rechtzeitig vor der beabsichtigten Weitergabe Art und Umfang der hierzu vorgesehenen Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen NU schriftlich bekannt zu geben.
5. Baudurchführung
5.1 Die Beschaffung von Lager- und Arbeitsplätzen ist Sache des AN. Falls für die Durchführung des Bauvorhabens Lager- und Arbeitsplätze auf einem Teil der Straße oder auf anderen Grundstücken notwendig sind, so sind die erforderlichen Genehmigungen durch den AN für den AG kostenlos einzuholen. Ebenso sind Gebühren für Straßenbenutzung oder Mieten für die Nutzung anderer Grundstücke durch den AN zu zahlen.
5.2 Die Herrichtung, Unterhaltung und Wiederbeseitigung vorübergehend erforderlicher Zufahrtswege, Gehsteige, Gerüste usw., soweit nicht im Leistungsverzeichnis gesondert ausgeworfen, ist Sache des AN. Sie sind allen anderen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung zu stellen; erforderlichenfalls sind sie auf Anweisung der Bauleitung zu ändern oder zu entfernen. Sie sind so herzurichten und zu unterhalten, dass keine Schädigung auch Dritter erfolgt.
5.3 Werden bei Ausgrabungen Leitungen (Gas, Wasser, Strom usw.) vorgefunden, so ist darauf zu achten und in jedem Falle das zuständige Amt zu verständigen und dessen Anweisungen zu befolgen. Evtl. Beschädigungen gehen zu Lasten des AN.
5.4 Für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung in seinem Arbeitsbereich ist der AN allein verantwortlich. In Durchführung seines Auftrages ist er für die Erfüllung der gesetzlichen, baupolizeilichen, verkehrspolizeilichen, gewerbepolizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen allein verantwortlich; insbesondere sind alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutze von Personen und Sachen zuverlässig durchzuführen und zu unterhalten, ggf. zu vervollständigen.
5.5 Für bauseits beschaffte und übergebene Baustoffe und Gegenstände haftet der AN hinsichtlich ihrer einwandfreien Lagerung und sicheren Verwahrung, sowie deren einwandfreier Beschaffenheit. Für abhanden gekommene Materialien und zwar sowohl die eigenen als auch die bauseits gelieferten, wird nicht gehaftet. Die Ersatzleistung obliegt in jedem Falle dem AN. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von verwendeten Stoffen oder Bauteilen bzw. über das Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft eines Materials oder einer Leistung hat der AN den Beweis darüber zu führen.
5.6 Entstehen durch Ungenauigkeiten in der Ausführung Mehrleistungen der Nachunternehmer, so gehen diese zu Lasten des die Mehrleistungen verursachenden AN.
5.7 Der AN ist verpflichtet, alle vom AG erhaltenen Unterlagen, Pläne usw. zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten, vorhandene oder vermutete Mängel umgehend zu melden. Insbesondere sind alle Maße anhand der Pläne und Unterlagen an Ort und Stelle im Bau zu prüfen. Für die richtige Lage aller Teile ist der AN verantwortlich.
5.8 Der AG ist durch Versicherungen von Ansprüchen, auch Dritter, freizuhalten. Der AG kann die Vorlage diesbezüglicher Versicherungspolicen verlangen. Für bei Baudurchführung entstehende Schäden an privaten oder öffentlichen Sachen, sowie bei Personenschäden haftet der AN ohne Einschränkung.
Seitens der AG wird eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Die Kosten hierfür werden prozentual auf die AN umgelegt und von der Schlußrechnung abgezogen.
5.9 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden. Ihre Vergütung erfolgt ausschließlich nach den im Angebot angegebenen Stundensätzen. Besondere Zuschläge für Auslösungen und Fahrgelder für nicht am Ort der Bauausführung ansässigen AN werden grundsätzlich nicht gezahlt.
Tagelohnzettel sind täglich zur Unterschrift vorzulegen, andernfalls wird die Leistung nicht anerkannt und auch nicht bezahlt.
5.10 Nach Angabe der Bauleitung hat der AN Hilfeleistungen für andere am Bau befindlichen Firmen zu stellen. Falls nicht zum Auftrag gehörende Arbeiten durch den AN ausgeführt werden sollen, so ist das Nachtragsangebot auf der Preisgrundlage des Hauptangebotes vor Arbeitsbeginn einzureichen, andernfalls setzt die Bauleitung den Preis fest.
6. Abnahme
6.1 Verlangt eine der Vertragsparteien nach der im jeden Falle durch den AN zu erteilenden Fertigstellungsmeldung die Abnahme, so hat diese förmlich unter Erstellung eines gemeinsam zu unterzeichnenden Aufmasses zu erfolgen.
Das Abnahmeverlangen ist der anderen Vertragspartei schriftlich anzuzeigen.
6.2 Die Abnahme ist innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens bei der anderen Partei durchzuführen.
Falls sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen.
6.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
6.4 Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Im Fall unberechtigter Verweigerung gelten die Abnahmewirkungen gleichfalls.
6.5 Wird keine Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsnachfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
6.6 Wird die Abnahme wegen festgestellter Mängel verweigert, so hat der AN nach Beseitigung der Mängel wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
7. Gemeinsames Aufmaß, Abrechnung
7.1 Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß aufgrund der abgegebenen Einheitspreise. Das Aufmaß ist gemeinsam mit der Bauleitung zu erstellen. Einseitig durch den AN aufgestelltes Aufmaß wird nicht anerkannt.
Wird der AG im Rahmen der Aufmaßabnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten, ist das Abnahmerverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu vereinbaren.
7.2 Leistungen, die durch spätere Arbeiten unzugänglich gemacht werden, sind der Bauleitung rechtzeitig schriftlich zur Abnahme anzumelden; insbesondere gilt das für Bankette, Isolierungen usw.. Bei Unterlassung einer rechtzeitigen Anmeldung ist die Bauleitung berechtigt, die Massen einseitig nach ihrem Ermessen festzustellen.
7.3 Die Rechnungsstellung hat übersichtlich und klar zu erfolgen. Dabei ist die Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses einzuhalten. Rechnungen sind jeweils 3-fach in prüffähiger Form mit allen zugehörigen Unterlagen wie Aufmasse, Zeichnungen etc. vorzulegen.
7.4 Zwischenzahlungen werden bis zu 90 Prozent der jeweils aufgeführten Arbeiten geleistet.
7.5 Zwischenzahlungen auf Abschlagsrechnungen werden binnen 18 Werktagen, Schlusszahlungen zwei Monate nach Eingang der jeweils prüffähigen Rechnungsunterlagen fällig.
7.6 Der AG ist berechtigt, 5% der geprüften Endsumme einer Abschlagsrechnung bzw. einer Schlussrechnung zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung und seiner Mängelansprüche einzubehalten und erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auszuzahlen.
Sofern zwischen AG und AN eine gesonderte Vereinbarung über die Stellung einer Bürgschaft getroffen wird, kann der AN gegen Stellung derselben die Auszahlung des Sicherheitsbetrages verlangen.
8. Vertragsstrafe
8.1 Erfüllt der AN die bei ihm beauftragten Leistungen nicht vollständig, mangelfrei und/oder innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist, so ist der AG zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe berechtigt.
8.2 Für den Fall der nicht vollständigen oder mängelfreien Leistungserbringung ist der AG berechtigt, maximal 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe gegenüber dem AN geltend zu machen.
8.3 Insoweit der AN die ihm gegenüber beauftragten Leistungen nicht in der vertraglich vereinbarten Frist erfüllt, ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des Verzuges 0,2%, maximal jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe gegenüber dem AN geltend zu machen.
8.4 Das Recht des AG vom AN die vollständige Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten zu verlangen, wird durch die Berechtigung zur Geltendmachung von Vertragsstrafen nicht berührt.
9. Gewährleistung
9.1 Für alle Arbeiten gilt die gesetzliche, mindestens jedoch eine Gewährleistungsfirst von 5 Jahren, gerechnet vom Tage der Abnahme durch den AG.
9.2 Sofern die Gewährleistung für die zu liefernden Leistungen am Bau durch vorausgehende Bauarbeiten anderer AN beeinflußt werden kann, ist der AN verpflichtet, zur Abwendung von Nachteilen diese Arbeiten rechtzeitig zu prüfen und dem AG hierüber unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Unterlässt der AN dies, kann er sich wegen Mängeln an den von ihm zu erbringenden Leistungen nicht auf eine mangelhafte Leistung des Vorunternehmers berufen.
9.3 Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel und Schäden sind nach Aufforderung durch den AG auf Kosten des AN zu beseitigen. Kommt der AN dieser Aufforderung innerhalb einer durch den AG ausreichend zu setzenden Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen.
9.4 Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen verlängert sich die Gewährleistungsfrist für diese Leistungen um die Zeitspanne ab deren ursprünglicher Abnahme entsprechend.
9.5 Der AN wird von der Gewährleistung auch dann nicht befreit, wenn etwa erkennbare Mängel bei der Abnahme nicht gerügt worden sind.
10. Baustrom, Bauwasser, Baureinigung
10.1 Die Kosten für Baustrom, Bauwasser und die sonstigen vom AN benutzten Gemein-schaftseinrichtungen und Leistungen, legt der AG anteilig auf den AN um.
10.2 Der Anteil wird durch das Verhältnis der Brutto-Auftragssumme zu den gesamten Bruttokosten des Bauwerks (ohne Baunebenkosten) bestimmt.
10.3 Dasselbe gilt für die Baureinigung, wenn diese hinsichtlich der eigenen Leistungen des AN nicht vorgenommen worden ist. Hierzu braucht der AG nach Beendigung der Leistungen und Abzug von der Baustelle weder eine Frist zur Vornahme der Baureinigungsarbeiten zu setzen, noch den AN zur Vornahme dieser Arbeiten aufzufordern.
11. Vertragsergänzungen und Änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Veränderungen bedürfen der Schriftform.
12. Gerichtsstand / anwendbares Recht
12.1 Sofern der AN Kaufmann ist, gilt der Geschäftssitz des AG als vereinbarter Gerichtsstand. Der AG ist jedoch berechtigt den AN auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/Geschäftssitzes zu verklagen.
12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich – auch wenn der AN seinen Sitz im Ausland hat – deutschem Recht.
13. Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
(Reg-Nr.: B00 4 001)